altersma5igen Zusammensetzung des Fanges. Der zufillige Reiseweg spielt daher eine groi3e Rolle, und man mu5 sich infolgedessen hiiten, dem Einzelergebnis einer Flotte zu groi3e Bedeutung beizumessen. Es ist vielmehr auf die allgemeine Entwidtlungstendenz zu achten, wobei man vcrsuchen mu5, die einz
Die Lebensmittel-Gesetzgebung auf dem Gebiet der Nahrungsfette X: Die Vitaminierung der Margarine im Spiegel des Lebensmittelrechts, 2. Teil
β Scribed by Heesch, A.
- Publisher
- John Wiley and Sons
- Year
- 1954
- Weight
- 806 KB
- Volume
- 56
- Category
- Article
- ISSN
- 0931-5985
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β¦ Synopsis
Auf Grund des 6 5 Nrn. 2, 4, 5 und des 6 20 des Lebensmittelgcsetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (RGB1. I S. 17) wird verordnet: 6 1
(1) Lebensmittel, deren Vitamingehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz von natiirlichen oder synthetischen Vitaminen oder von besonders vitaminreichen Stoffen oder auf der Anwendung von chemischen, physikalischen oder biologischen Verfahren beruht (vitaminisierte Lebensmittel), diirfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur dann angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie heim Reichsgesundheitsamt angemeldet worden sind. Bei der Anmeldung sind der Name oder die Firma des Herstellers, die Art der Herstellung, die Art und Menge der zugesetzten oder durd.1 chemische, physikalische oder biologische Verfahren erzeugten Vitamine sowie die in Aussicht genommene Bezeichnung aczugeben. Eine Probe des vitaminirierten Lebensmittels sowie das gesamte Werbematerial sind beizufugen.
(2) Der Reichsminister des Innern kann den Verkehr init vitaminisierten Lebensmitteln bestimmter Art allgemein oder irn Einzelfall untersagen oder beschranken.
(3) Zu den Vitaminen im Sinne dieser Verordnung gehoren audi die Provitamine.
$ 2 * 1. Teil siehe Fette -Seifen . Anstrichmittel 56, 573 [1954].
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