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Das neue „Gesetz über Arbeitnehmererfindungen” (III)

✍ Scribed by Dr. Walter Beil


Publisher
John Wiley and Sons
Year
1957
Tongue
German
Weight
431 KB
Volume
29
Category
Article
ISSN
0009-286X

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✦ Synopsis


Den vorangegangenen Ausfuhrungenl) folgen nunmehr weitere Abschnitte der Darstellung der fur die Diensterfindung getroffenen Regelung.

Inzwischen ist das Gesetz unter dem 25. Juli 1957 verkundet und im Bundesgesetzblatt Teil I, 1957, S. 756 ff. veroffentlicht worden*).

Die Anmeldung von Schutrrechten

Die bisherige Regelung der Anmeldung und Aufrechterhaltung von Patenten und die Bestimmungen uber solche Erfindungen, die als Betriebsgeheimnisse behandelt werden sollen ($5 7, 8 DVO 1943), sind im wesentlichen im neuen Gesetz beibehalten worden. Einige Abweichungen ergeben sich aus der Einbeziehung der lediglich gebrauchsmusterfahigen Erfindungen in das Gesetz ($2).

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Anmeldung von Schutzrechten im Inland (0 13) und im Ausland (g 14).

A n m e l d u n g i m I n l a n d A. Fur das Inland besteht, wie bisher, die V e r p f 1 i c h -

u n g d e s A r b e i t g e b e r s , die ihm vom Arbeitnehmer gemeldete Diensterfindung u n v e r z u g 1 i c h zur Erteilung eines Schutzrechts a n z u m e 1 d e n (6 13 Abs. 1). Es erscheint als selbstverstandlich, daD dort, wo fur eine Erfindung sowohl Patentschutz wie Gebrauchsmusterschutz erhaltlich ist, insbesondere ein Patent anzuinelden ist (0 13 Abs. 1 Satz 2). Der Gesetzgeber hat hierbei jedoch fur gewisse Falle eine Ausnahme zugelassen und dem Arbritgeber freigestellt, sich mit einer Gebrauchsmusteranmeldung zu begnugen, wenn ,,bei verstandiger Wurdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zwedcdienlicher erscheint". Man denkt hierbei z. B. an die Spielzeugindustrie, deren Erfindungen oft nur eine zeitlich begrenzte Bedeutung haben, die andererseits aber an der schnellen Erlangung eines AusschluBrechts fur ihre neuen Artikel interessiert ist, wie sie zwar beim Gebrauchsmuster, nicht aber beim Patent moglich ist.


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Die vorliegende Mitteilung soll eine Erganzung und Fortsetzung einer Abhandlung I) sein, die jiingst in diesen Annalen veroffentlicht wurde. Sie soll einmal Missverstandnissen vorbeugen, indem sie den Unterschied zwischen einer wahren und einer scheinbaren Abweichung vom 0 hm'schen Gesetz auseinande