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Die Vorschläge zur Reform des Patentgesetzes

✍ Scribed by Dr. Julius Ephraim


Publisher
John Wiley and Sons
Year
1900
Tongue
English
Weight
743 KB
Volume
13
Category
Article
ISSN
0044-8249

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✦ Synopsis


Der Seitens d e s V e r e i n s fiir g e w e r bl i c h e n R e c h t s s c h u t z eingesetzte Ausschuss ,,fiir die Revision des Patentgesetzes" hat seinen Bericht nunmehr veriiffentlicht und die Verhiiltnisse des deutschen Patentwesens in demselben eingehend gepriift, sowie gleichzeitig verschiedene Vorschliige zur Abiinderung des deutschen Patentgesetzes gemacht. Der Ausgangspunkt fiir die Betrachtungen des Ausschusses bestand darin, dass die Zahl der Patentversagungen gegeniiber den Patentertheilungen bestandig wiichst, so dass etwa 30 Proc. jiihrlichen Patentertheilungen 7 0 Proc. Zuriickweisungen gegeniiberstehen. Die Zahl der Anmeldungen wiichst ununterbrochen, die Zahl der Ertheilungen sank dagegen von 70,6 Proc. im Jahre 1878 auf 27,4 Proc. im Jahre 1898. Ein Vergleich mit den Ertheilungen und Anmeldungen in Amerika zeigt, dass ein so geringes Verhaltniss von Ertheilungen auf Anmeldungen auch dam, wenn eine Vorpriifung stattfindet, nicht unbedingt nothwendig ist. I n Amerika finden ausgedriickt in Proc. der Anmeldungen zwischen 48 bis 67 Patentertheilungen statt, ein Verhiiltniss, welches allerdings betriichtlich grbsser wie das in Deutschland festgestellte ist. Bei der Priifung der statistischen Zusammenstellungcn des Ausschusses kann von dem durch den Umstand veranlassten Fehler, dass die Anmeldungen eines Jahres erst durchschnittlich im folgenden Jahre zur Ertheilung gelangen , vollkommen abgesehen werden. Dagegen ist schon die gemachte Annahme, dass die auf den Vorbescheid fallen gelassenen Anmeldungen als Zuriickweisungen anzusehen sind, irrthtimlich. Die Nichtbeantwortung des Vorbescheides wird in den meisten Fiillen als Anerkenntniss der Stichhaltigkeit des vom Patentamte gemachten Einwandes anzusehen sein. Man wird die Zuriicknahme der Anmeldungen also nicht dem Patentamte als Vorwurf anrechnen kiinnen. Aber selbst wenn man die Rech-Dungen des Ausschusses viillig anerkennen will, muss trotzdem die gezogene Schlussfolgerung, dass das Beispiel Amerikas zeige, wie auch mit dem Vorpriifungssystem bedeu-Ch. 1900.


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