einsparungen durch reduzierte Bodenbearbeitung fur -Langfristig verbessert der Pfahlwurzler Raps die das nachfolgende Getreide moglich
Der Täuschungsschutz im geltenden Lebensmittelrecht mit besonderer Berücksichtigung der Verfälschung von Speisefetten
✍ Scribed by Zipfel, W.
- Publisher
- John Wiley and Sons
- Year
- 1991
- Weight
- 816 KB
- Volume
- 93
- Category
- Article
- ISSN
- 0931-5985
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✦ Synopsis
Im Lebensmittel-und Bedarfsgegenstkdegesetz (LMBG) sorgt 5 17 fur den Schutz des Verbrauchers vor Tauschung. Er enthdt ein absolutes Verkehrsverbot fur zum Verkehr nicht geeignete Lebensmittel. Von der Verkehrsauffassung abweichende und dadurch wertgeminderte Lebensmittel sind verkehrsfahig, sofern diese ausreichend kenntlich gemacht wurden. An die Kenntlichmachung sind hohe Anforderungen zu stellen. Dies gdt auch fur Speisefette und -ole. Der Verbraucher kann deren Zusammensetzung kaum erkennen und hat auSerdem im allgemeinen dariiber auch keine konkreten Vorstellungen. Erst vor wenigen Monaten sind das neue Milchund Margarinegesetz sowie die Margarine-und Mischfettverordnung in Kraft getreten, welche Produkte mit neuen Fettgehaltsstufen zulassen. Sie regeln auch Mischungen, die aus genuStauglichen Fettstoffen, d. h. aus den ublichen Fettkompositionen fur Margarine, mit einem Anteil aus Milchfett bestehen. Anhand zahlreicher Beispiele wird die neue Situation erlautert, es werden Produkte aufgefiihrt, fur die noch bis vor kurzem ein Verkehrsverbot bestand. Auch die nach den Leitsatzen des Deutschen Lebensmittelbuches zulhsigen Mischungen verschiedener Pflanzenfette und -ole untereinander sowie Mischungen rnit tierischen Fetten werden mit einigen Beispielen, insbesondere im Hinblick auf die Kennzeichnung, ausfuhrlich erlautert. Fur Olivenol gilt zusatzlich ein internationales ijbereinkommen, fiir Leinol und Fischole jeweils Sonderregelungen. Die Leitsatze beschreiben Verkehrsbezeichnungen i m Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, um den Verbraucher vor Tauschungen und lrrefuhrungen zu schiitzen. Selbst bei richtiger Verkehrsbezeichnung miissen aher auch Aufmachung des Etiketts und zusatzliche bildliche Darstellungen gepriift werden, ob diese nicht einen falschen Emdruck beim Verbraucher erwecken. Das Lebensmittelrecht bezweckt neben dem Schutz der menschlichen Gesundheit den Schutz des Verbrauchers vor Tauschung. Im Lebensmittel-und Bedarfsgegenstiindegesetz (LMBG) sind bestimmte Verbote enthalten, die diesen Zweck verfolgen. So verbietet § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, zurn Verzehr nicht geeignete Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Zum Verzehr nicht geeignet sind Lebensmittel, die durch irgendwelche Einfliisse derart nachteilige Veranderungen ihrer auBeren oder inneren Beschaffenheit, ihres Aussehens, ihres Geruchs oder Geschmacks erleiden, daB ihr Verzehr nach allgemeiner Verkehrsauffassung ausgeschlossen ist. Dazu gehoren Lebensmittel, die nach ublichem Sprachgebrauch verdorben sind, z. B. stark verschimmelte oder faulende Lebensmittel, Lebensmittel, deren Aussehen ekelerregend ist, so insbesondere verschmutzte Lebensmittel. Auch wenn die ekelerregende Beschaffenheit nicht auBerlich erkennbar ist, kann eine bestimmte Herstellungsweise oder die Verschmutzung der Herstellungs-oder Lagerraume zur Verzehrsungeeignetheit der Lebensmittel fiihren, wenn die Verbraucher bei Kenntnis dieser Umstiinde Eke1 oder Widerwillen empfinden wiirden. Nicht zum Verzehr geeignet ist z. B. ranziges Fett oder Fett mit stark abweichendem Geruch oder Geschmack, z.B. wenn es kratzend, bitter oder fischig schmeckt. Ein Fritierfett, das infolge zu langer Gebrauchsdauer sich im Zustand oxidativer Zersetzung befindet und starke Geruchs-und Geschmacksabweichungen aufweist, ist nicht * ijberarbeitete Fassung des Plenarvortrags anltiBlich des DGF-Symposiums iiber ,,Vermischbngen und Verfalschungen bei Speisefetten und -Glen" in Hamburg am 8. und 9. November 1990.
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