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Über die kriminellen Lebenskurven — Ihre Bedeutung und Anwendbarkeit für die kriminalbiologische Forschung und Strafvollzugspraxis

✍ Scribed by S. Yoshimasu


Publisher
Springer-Verlag
Year
1959
Tongue
English
Weight
1017 KB
Volume
199
Category
Article
ISSN
1433-8491

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✦ Synopsis


1. Die Darstellung der individuellen kriminellen Lebenskurven

Im Gegensatz zur Querschnittsforschung tier kriminellen Lebens-~ul~erungen ist neuerdings ihre L~ngsschnittforsehung metn-und mehr .in den Vordergrund getreten. Die sogenannten lairainellen Lebenskurven, pr~ziser gesagt, die individuellen kriminellen Lebenskurven werden dadurch hergestellt, dab man die kriminellen Lebenslaufe einzelner Tater in Kurven zum Ansdruck bringt. Sie nimmt besonders Rficksicht auf iStrafvollzugspraxis, d.h. die Besserung und Sicherung der Strafgefangenen. Deshalb beschranken sieh die hier aufgenommenen Strafen allein auf die Freiheitsstrafen. Ich habe einmal die Studien fiber die Ablaufsformen der Kriminalitat zum Zweek der Rfickfallsforschung angestellt, und daraus hat es sich ergeben, da6 unter ihnen verschiedene kriminalbiologisch bedeutsame Formen zu unterscheiden sin& Ira allgemeinen haben die kriminellen Lebenskurven die folgenden drei Xriterien.

  1. Beginn der Kriminalit~it. Die Kriminalitat, welche vor dem 25. Lebensjahr angefangen hat, nennen wir Frfihkrimilmlit/it. Demgegen/iber nennen wir diejenige, welche nach dem 25. Lebensjatn" zum erstenmal angefangen ist, Sp~ttkriminalit~t.

Es ist yon S~rFL und nachher yon mir dutch langji~hrige Erfahrung der Zwillingsforschung klar nachgewiesen, dal~ dieses 25. Lebensjahr als solche Grenzlinie am geeignetesten ist.

Wie z.B. in Abb. 1 zu sehen ist, die in betreff auf die Bestrafung konkordanten eineiigei1 ZwiIIingspaare sind fas~ ohno Ausnahme Friihkriminello und zwar Riick-f~llige, abgesehen yon Jugendlichen. Demgegeniiber ist es ganz anders bei den dJskordanten eineiigen ZwillingspaarerL. Ein groBer Tell der bestraften Paarlingen yon ihnen sind einma]ig Bestrafte bzw. Spi~tkriminelle. Kier gab es nut drei Aus-nahmef~lle (VIII, IX, XIII), wo ein Paarling ganz straffrei blieb, trotzdem soin Partner ein friihkrimineller Riickfallsverbrecher war. Nach sp~terer Untersuchung Arch. Psychia~. lgervenkr., Bd. 199 8


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