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Zum Vorliegen und zum Schutz eines potentiellen FFH-Gebiets (hier verneint). Die gesetzliche Ausnahme des § 43 Abs. 4 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Zum Begriff der absichtlichen Beeinträchtigung besonders geschützter Arten

✍ Scribed by VGH Mannheim


Publisher
Springer
Year
2006
Tongue
German
Weight
148 KB
Volume
28
Category
Article
ISSN
0172-1631

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