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Wird die Einrede aus § 247 Nr. 5 der C.-P.-O., daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei, entweder dadurch, daß Kläger im Armenrechte streitet, oder dadurch, daß die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten des Vorprozesses gegen den Kläger fruchtlos versucht wurde, ausgeschlossen?

✍ Scribed by Sprenger


Book ID
124286110
Publisher
Mohr Siebeck
Year
1887
Weight
846 KB
Volume
71
Category
Article
ISSN
0003-8997

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