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Will die Gemeinde einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Gewerbegebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier das eines allgemeinen Wohngebiets entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich ihre Planung an dieser „eigenen Vorgabe“ messen lassen. Bei deren Nichteinhaltung ist die Planung (abwägungs-)fehlerhaft

✍ Scribed by VGH Mannheim


Publisher
Springer
Year
2006
Tongue
German
Weight
57 KB
Volume
28
Category
Article
ISSN
0172-1631

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