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Nicht die Aufstellung eines Flächennutzungsplans, wohl aber die eines Bebauungsplans kann durch Veränderungssperre gesichert werden. Eignungsbereiche für Windenergieanlagen als Ziele der Raumordnung oder bloße Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Gemeinde kann Zielvorgaben konkretisieren, nicht aber konterkarieren

✍ Scribed by OVG Münster


Publisher
Springer
Year
2006
Tongue
German
Weight
146 KB
Volume
28
Category
Article
ISSN
0172-1631

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