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Griechenland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und d der FFH-RL verstoßen, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, für die Meeresschildkröte Caretta caretta Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können, zu verhindern. Zum Begriff der absichtlichen Störung

✍ Scribed by EuGH


Publisher
Springer
Year
2004
Tongue
German
Weight
105 KB
Volume
26
Category
Article
ISSN
0172-1631

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