Auf der CD-R "Altlasten in NRW -Fachinformationen und mehr" wurden im Auftrag des Landesumweltamtes NRW wichtige Informationen rund um das Thema "Altlasten" in multimedialer Form aufbereitet. Die CD gibt Nutzern mit unterschiedlichen Vorkenntnissen eine kompakte Übersicht über die Problemstellung,
Fälligkeit des Werklohns
- Book ID
- 104595276
- Publisher
- John Wiley and Sons
- Year
- 2007
- Tongue
- German
- Weight
- 28 KB
- Volume
- 76
- Category
- Article
- ISSN
- 0038-9145
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✦ Synopsis
Fälligkeit des Werklohns
Nach Beendigung der Arbeiten kann der Unternehmer den Werklohn fordern, was allerdings nicht von jedem Auftraggeber als erfreulich empfunden wird. Sie versuchen vielfach Zeit zu gewinnen und durch eine vertragliche Fälligkeitsregelung den Zahlungstermin zu ihren Gunsten zu verändern. Dafür gibt es aber Grenzen, wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1.2.2006 -11 W 5/06 -ergibt. Dafür ist von § 286 BGB auszugehen. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Aufstellung zahlt. Dies gilt auch für den unternehmerischen Bereich. Nach dem Gesetz tritt der Verzug im unternehmerischen Bereich also spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist. Von der gesetzlichen Regelung wichen die Vertragsbedingungen des Auftraggebers ganz erheblich ab, indem sie das Zahlungsziel zeitlich um das Dreifache der gesetzlichen Verzugsfrist hinausgeschoben hatten. Dies war unwirksam. Zwar ist die gesetzliche Fälligkeitsregelung nicht zwingend. Wenn davon abgewichen wird, kommt aber eine gerichtliche Wertung in Frage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 16 VOB/B für den Kunden eine zweimonatige Prüfungsfrist gilt. Wenn aber die in der VOB geregelte Zahlungsfrist vertraglich noch verlängert wird, handelt es sich nicht mehr um eine angemessene Fristgestaltung. Die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung bewirkt dann, dass die gesetz-liche Regelung an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt. Gegebenenfalls muss der Auftraggeber 30 Tage nach Erbringung der Werkleistung zahlen. Dr. O.
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