Fortschrittsbericht über den bituminösen Straßenbau
✍ Scribed by Dr. Albrecht von Skopnik
- Publisher
- John Wiley and Sons
- Year
- 1926
- Tongue
- English
- Weight
- 497 KB
- Volume
- 39
- Category
- Article
- ISSN
- 0044-8249
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✦ Synopsis
von Skopnik: Fortschrittsbericht iiber den bitumin6sen StraBenbau 1059 physikalisch-technischen Eigenschaften der Legierungen nicht geltend gemacht, weil man sich auf ihre Benutzung nicht beschranken wollte. Eine derartige Beschrankung wurde aber gar nicht bestehen. Das Keichsgericht hat init vollkommenem Rechte bei dem Patente ,,Magnetisierbare Kupfermanganlegierung" entschieden, daD eine Patentverletzuiig auch vorliegt, w'enn man die Legierung zu Zwecken benutzt, bei denen die Magnetisierbarkeit keine Rolle spielt und gar nicht zur Wirkung kommen kann, z. B. zur Desoxydation von Metallen. Ebenso ware die Sachlage hei dem Patente 307764, wenn eine Kombination der physikalischen Eigenschaften mit der stofflichen Zusammensetzung angenommen wiirde. Bei den Auerpatenten 39 162,41945 und den anderen Zusatzpatenten war die Sachlage hinsichtlich der Beanspruchung des Stoffes noch eigenartiger. Ini Grunde genoinmen wurde gar lrein Stoff heansprucht, sondern eiu neuer Gegenstand, ein Gasgliihlichtkorper. Hier kani nur der technische Effekt des Gasgliihlichtkorpers in Betracht. Da iiber die technische Wirkung und damit die P'atentfahigkeit des Gasgluhlichtkorpers ein Streit nicht moglich war, hatte die chemische oder nichtchemische Natur iiberhaupt keine Bedeutung. Ein Gegenstand kann nach heutiger ,luffassung auch durch die Herstellung in sonst iiblicher Weise oder durch hekannte Form aus einem bisher hierfiir nicht benutzten, bekannten Stoff geliennzeichnet sein, selbst wenn dieser Stoff auf chemischem Wege erzeugt ist. Es liegt kein Grund vor, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn der verwendete Stoff zur Zeit der Anmeldung des Patentes neu war. Im Gegenteil mufl man in einlem solchen Falle die Neuheit des Stofles als die Pateptfahigkeit der Erfindung auf die Verwendung unterstutzend und mit begriindend ansehen.
S c h l u f i f o l g e r u n g e n : 1. Die Ablehnung eines Sachsehutzes (Stoffpatent), weil der Stoff auf chemischem U7ege gewonnen wird, ist nur dann zulassig, wenn das Vorliegen des chemischen Weges der Herstellung unzweifelhaft nachgewieslen ist, nicht schon dann, wenn der Nachweis, dafl kein chemischer Weg besteht, nicht erbracht wurde. In zweifelhaften Fallen mu3 das Stoffpabent zugelassen werden.
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Bei Legierungen und Stoffen besteht keine Ausnahme von der Patentfahigkeit, wenn nur Gemische oder feste Losungen vorliegen.
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Bei Legierungen und Stoffen tiestelit keine AUSnahme von der Patentfahigkeit, wenn die Ausgangsstoffe sich vollstandig chemisch umgesetzt haben, aber kein einheitlicher chemischer Stoff entstanden ist.
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Bei Legierungen und Stoffen besteht keine Ausnahme von der Patentfahigkeit, wenn neben neu entstandenen Verbindungen unumgesetzte Stoffe vorhanden sind, sobald letztere einen technischen Zv, eck haben oder nicht vermieden wenden konnen.
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Bei Legierungen oder Stoff en, auch einheitlichen, deren neue Zusammensetzung eine nicht chemische, oder physikalische, odler technische Eigenschaft hat, ist die Patentierung nicht zu versagen, meil sie auf chemkhem Wege hergestellt sind.
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