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Eine Deponie, bei der die Ablagerung von Abfällen vor Änderung des § 36 KrW-/AbfG im Jahre 2001 eingestellt wurde, ist erst stillgelegt, wenn der Ablagerungsbetrieb endgültig eingestellt ist, die beabsichtige Stilllegung angezeigt war und keine behördlichen Maßnahmen in Bezug auf die Stilllegung zu erwarten sind. Bis dahin unterliegt sie dem Regime des Abfallrechts

✍ Scribed by VG Braunschweig


Publisher
Springer
Year
2005
Tongue
German
Weight
83 KB
Volume
27
Category
Article
ISSN
0172-1631

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