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Ein Mischfuttermittel i. S. von § 1 S. 1 Verfütterungsverbotsgesetz, das ein proteinhaltiges Erzeugnis aus Gewebe warmblütiger Landtiere enthält, liegt nicht nur dann vor, wenn dieses Gewebe bewusst in einen Produktionsprozess eingebracht und in diesem verarbeitet bzw. verändert wurde. Aufgrund des einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Normenbestands genügt es, wenn sich tierisches Protein objektiv in dem Futtermittel befindet

✍ Scribed by VG Köln


Publisher
Springer
Year
2005
Tongue
German
Weight
99 KB
Volume
27
Category
Article
ISSN
0172-1631

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