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Ein Konversionsvorhaben bedarf auch dann nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, wenn zu seiner Verwirklichung Flächen außerhalb des bisherigen militärischen Fluggeländes benötigt und bauliche Veränderungen erforderlich werden, sofern diese Maßnahmen nicht einen Umfang erreichen, der den Charakter einer Konversion in Frage stellt. Bei Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen ist in diesem Fall die Enteignung nach § 28 LuftVG möglich

✍ Scribed by VGH München


Publisher
Springer
Year
2006
Tongue
German
Weight
176 KB
Volume
28
Category
Article
ISSN
0172-1631

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