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Die Vorschriften über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründen kein nachbarliches Abwehrrecht; ein Abwehrrecht des Nachbarn gegenüber einer im Außenbereich gelegenen, baurechtlich genehmigten Windenergieanlage ist regelmäßig nur gegeben, wenn Errichtung und/oder Betrieb gegen das—auch—in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme oder gegen die Schutzvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstößt

✍ Scribed by OVG Münster


Publisher
Springer
Year
2004
Tongue
German
Weight
97 KB
Volume
26
Category
Article
ISSN
0172-1631

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