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Die Verbandsklage nach dem Bremischen Naturschutzgesetz setzt voraus, dass ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden hat oder hätte stattfinden müssen. Das Verfahren muss überdies ein Vorhaben betreffen, das eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft (§ 11 Abs. 1 BremNatSchG) bewirkt

✍ Scribed by OVG Bremen


Publisher
Springer
Year
2006
Tongue
German
Weight
98 KB
Volume
28
Category
Article
ISSN
0172-1631

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