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Die Seifen- und Parfümeriewarenherstellung in der Patentstatistik 1938

✍ Scribed by Barth, E.


Publisher
John Wiley and Sons
Year
1939
Weight
617 KB
Volume
46
Category
Article
ISSN
0931-5985

No coin nor oath required. For personal study only.

✦ Synopsis


Beitragsleistungen heranzieht. Die berufsgenossenschaftche Arbeit gewinnt in der heutigen Zeit besondere Bedcutnng, denn ihre Tatigkeit dient der Erhaltung des hochsten Volksgutes, namlich der Gesundheit und Arbeitskraft der tatigen Volksgenossen. Bei den Kontrollen durch die Berufsgenossenschaft hat sich nun ergeben, da5 auch fur eine Anzahl von Seifen-, Parfumerie-und Wachswarenfabriken eine Versicherungsflicht gegeben war, so daB aach die Beitragsnachforderungen der Berufsgenossenschaft zu Recht bestehen. 8 650 der Reichsversicherungsordnung (RVO) besagt, daB die Mit- gliedschaft zwangslaufig mit dem Begiiin der Versicherungspflicht eintritt, ebenso die Unfallhaftung durch den Versicherungstrager, also die zustandige Berufsgenosseiischaft. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet die Berufsgenossenschaft auch d a m fur Unfalle, wenn der Betrieb, in welchem sich ein Unfall ereignet, nicht in das Betriebsverzeichnis der zustandigen Berufsgenossenschaft eingetragen ist. 9 653 RVO schreibt zwingend vor, da5 jeder Betriebsinhaber, sofern der Betrieb versicherungspflichtig ist, ohne vorherige Aufforderung seinen Betrieb nach Eintritt der Versicherungspflicht, und zwar binnen 8 Tagen anzumelden hat. Diese Vorschrift bezweckt vor allem, da5 sich einzelne Betriebsinhaber auf Kosten ihrer Berufsgenossenschaft der Aufnahme und Beitragszahlung nicht entziehen konnen. Eine Unterlassung der Anmeldung kann nach 9 909 der RVO durch die Berufsgenossenschaft selbst geahndet werden, ferner die Eintragulig erzwungen bzw. von Amts wegen vorgenommen werden. Zur Feststellung der Versicherungspflicht ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, sich alle erforderlichen Aufschliisse zwangsmaSig zu beschaff en.

Hat eiii versicherungspflichtiger Betriebsfuhrer die Ailmeldung versaumt, so ist er nun keineswegs von der Beitragsleistung fur die zuriickliegende Zeit befreit. Die Berufsgenossenschaft wird stets die Eintragung vom Tage des Beginnes der Versicherungspflicht vornehmen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, da5 alle Beitrage, die der Berufsgenossenschaft wegen nicht rechtzeitiger Meldung entgangen sind, f u r die gesamte zuriickliegende Zeit, voni Tage des Begiiins der Versicherungspflicht an nachzuzahlen sind (9 755 RVO, Abs. 2). Nun kann allerdings eine Verjahrung eingetreten sein. Beitrage zu den Berufsgenossenschaften verjahren nach


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