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Die Erhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. „Überschreitung der Grenzwerte“ der 22. BImSchV verlangt keine flächendeckende Überschreitung. Kompenstion der Grenzwertüberschreitung vor allem durch Luftreinhalteplanung, Problembewältigung der mittelbaren Auswirkungen der Grenzwertüberschreitung

✍ Scribed by BVerwG


Publisher
Springer
Year
2004
Tongue
German
Weight
119 KB
Volume
26
Category
Article
ISSN
0172-1631

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