Die chemische Industrie Frankreichs und ihre Pläne
- Publisher
- John Wiley and Sons
- Year
- 1959
- Tongue
- German
- Weight
- 416 KB
- Volume
- 31
- Category
- Article
- ISSN
- 0009-286X
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✦ Synopsis
Weise geschieht, die kein MiBverstandnis daruber aufkommen IaRt, daO es sich um ein Warenzeichen zur Kennzeichnuny des Ausgangs-oder Hilfsprodukts und nicht etwa des Enderzeugnisses handelt. Diese Klarstellung bei der Anbringung des Warenzeichens der Ausgangs-und Hilfsprodukte auf den Fertigerzeugnissen ist unerlafilich, da eine andere, miflverstandliche Uenutzungsweise unter Umstanden den Grundsatzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts zuwiderlaufen und damit auch die hier geforderte ausnahmsweise Bejahung der Warengleichartigkeit verbieten wurde, vgl. lo).
Nicht zutreffend erscheint auch die in der Beschwerdeentscheidung vom 30. 11. 19534) zum Ausdruck gekommene Auffassunq des Patentamts, daR eine ausnahmsweise Bejahuny der Warengleichartigkeit nur dann in Betracht kommen konne. wenn die sich gegeniiberstehenden Warenzeichen idenlisch oder nahezu identisch sind. Mussen die beiderseitigen Waren wegen besonderer Umstande als gleichartig erachtet werden, so spielt es keine Rolle, ob die sich gegenuberstehenden Zeichen selbst mehr oder weniger identisch sind. MaBgehend ist allein, ob sie verwechslnngsfahig sindl3). Dieser Auffassung scheinen sich die Reschwerdesenate des Patentamts in jungerer Zeit ebenfalls an-zuschlieRen'4). Mit den obigen Ausfiihrungen durfte das Grundproblem der Warengleichartigkeit zwischen Enderzeugnissen einerseits und Vor-, Zwischen-und Hilfsprodukten andererseits umrissen sein. Freilich ergibt si& in diesem Zusammenhang noch eine Reihe von Einzelfragen, deren Erljrterung an dieser Stelle jedoch unterbleiben kann. Es bleibt nur zu wunschen, daB das Patentanil sich der Auffassung des fruheren Reichsgerichts und des jetzigen Bundesgerichtshofs ansdilieRt, die fur die besonderen hier erorlerten Falle in der Tat den Bediirfnissen des geschaftlichen Verkehrs weit eher gerecht zu werden scheint. Es wurde auf diese Weise auch die recht unerfreuliche Begleiterscheinung vermieden, dallwie im Falle .,Tricoline"/,.Nicoline"ein Warenxichen vorn Patentamt wegen Verneinung der Warengleichnrtigkeit mit den Waren eines Widerspruchszeichens eingetragen wird, wahrend die ordentlichen Gerichte einer spateren Loschungsklage auf Grund desselben Zeichens stattgeben. -1566 -
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