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Die angemessene Lizenzgebühr


Publisher
John Wiley and Sons
Year
1957
Tongue
German
Weight
327 KB
Volume
29
Category
Article
ISSN
0009-286X

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✦ Synopsis


Die Lizenzgebuhr ist die hauptsachliche Gegenleistung des Lizenznehmers fur die ihm durch den Lizenzgeber eingeraumten Befugnisse. Man spricht von Lizenzen und Lizenzgebuhren nicht nur bei patentierten Erfindungen, moge es sich dabei um Verfahren, Vorrichtungen oder sonstiges handeln, und nichtpatentierten Erfindungen, die z. B. als sog. Geheimverfahren auftreten konnen, sondern auch allgemein bei der Weitergabe technischer Kenntnisse und Erfahrungen.

Der L i z e n z v e r t r a g regelt im allgemeinen die Hohe der Lizenzgebiihr in meist sorgfaltig ausgehandelten Bestimmungen. Fehlen solche Bestimmungen, so ist eine angemessene Gebiihr zu entrichten. In manchen Fallen findet sich auch die ausdruckliche Vereinbarung einer Gebiihr ,,in angemessener HBhe", z. B. wenn der Lizenzvertrag den Austausch kunftigeT Verbesserungserfindungen zu einer zunacbst lizenzierten Erfindung vorsieht, ohne bereits die Gegenleistung fur solche kunftigen Falle festlegen zu wollen.

Eine besondere Rolle spielt die angemessene Lizenzgebiihr im Zusammenhang mit der E r f i n d e r v e r g u t u n g des angestellten Erfinders. Bekanntlich gehen die Richtlinien fur die Vergiitung von Arbeitnehmererfindungen (2. Fassung vom 10 Okt. 1944*)), von dem auch in Zukunft gultig bleibenden Gedanken aus, da5 die Erfindervergutung des angestellten Erfinders als ein Bruchteil derjenigen Vergutung errechnet werden kann, die ein auoenstehender, freier Erfinder fiir die gleiche Erfindung erhalten wiirde. Die Faktoren, nach denen sich dieser Bruchteil aus der mNormal-Lizenzgebiihr' ermitteln 1BBt (Stellung des Erfinders im Betrieb, Art der Aufgabestellung und Losung der Aufgabe usw.), sind hier ohne Interesse. Jedoch macht der Ausgangspunkt der ganzen Berechnung, in den "Richtlinien" als Lizenzfaktor .K" bezeidmet, genau die gleichen Uberlegungen erforderlich, wie die oben erwahnten FalIe, in denen eine "angemessene Lizenzgebuhr" festzustellen ist. Von dieser angemessenen Lizenzgebuhr des freien Erfinders, also nicht von der Erfindervergutung des angestellten Erfinders, sol1 hier die Rede sein.


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