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Der Schutzbereich eines Verbraucherschutzgesetzes und die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers

✍ Scribed by Reifner, Udo


Publisher
Springer-Verlag
Year
1978
Weight
880 KB
Volume
2
Category
Article
ISSN
0342-5843

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✦ Synopsis


Zusammenfassung

Trotz ihres gemeinsamen Anspruchs, den Verbraucher zu schiitzen, vermeiden fast alle einschl~igigen Gesetze eine direkte Bezugnahme auf den pers6nlichen Verbrauch. Dahinter steht die auch in der Auslegung der Gesetze deutlich werdende Vorstellung, daf~ der Verbraucher im Prinzip in der Marktwirtschaft nicht schutzwiirdig ist und daher Verbraucherschutz als rechtliche Kompensation subjektiver M~ingel bestimmter Personengruppen aufzufassen ist.

Eine Untersuchung der Schutzwiirdigkeit des Verbrauchers im Rahmen der juristischen oder'rollentheoretischen Begrifflichkeit best~itigt diese Auffassung nur deshalb, well in ihren Pr~imissen bereits die Frage nach der grunds~itzlichen Ver~inderbarkeit der Konsumform ausgeschlossen ist. Eine Untersuchung der sozial-6konomischen Zusammenh~inge ergibt, dab die Person des Verbrauchers schutzwiirdig ist, weil der pers6nliche Verbrauch im marktwirtschaftlichen System strukturell bedroht und gegeniJber gewerblichen Interessen benachteiligt ist. Seine Sicherstellung hat daher in erster Linie marktwirtschaftskompensatorisch durch Gesetze zu erfolgen, die unmittelbar am persfnlichen Verbrauch ankniipfen.

DER SCHUTZBEREICH BESTEHENDER VERBRAUCHERSCHUTZGESETZE

Das Abzahlungsgesetz von i894 hat in § 8 seinen Schutzbereich auf alle Personen erstreckt, die nicht als ,,Kaufmann in das Handelsregister eingetragen,, sind, ohne Riicksicht darauf, ob es sich dabei um gewerbliche Gesch~ifte oder Gesch~ifte zur individuellen Konsumtion handelt, da nach Auffassung des Gesetzgebers die ,,Verkehrsfreiheit im Groflhandel,, allein dessen Ausnahme verlangte.

Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch~iftsbedingungen vom 9. I2. r976 (AGBG) hat an dieses Merkmal angekniipft. Allerdings hat es insoweit Konzessionen an den wirtschaftlichen Zweck gegeben, als alle Kaufleute (nicht nur eingetragene Vollkaufleute) vom Schutz eines Teils der Bestimmungen ausgenommen wurden, soweit ,,der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes geh6rt,, ( § 24 Ziff. I AGBG). Mit der qualitativen Gleichstellung von Verbrauchern und Gewerbetreibenden, bei der nur im Ausmaf des Schutzes differenziert wurde, kniipfte man an die h6ehstrichterliche Rechtsprechung an i. Sie sieht ~das wirtschaftliche oder intellektuelle Ubergewicht,,, die ,,Ungleichheit der Gesch~iftsparmer, die auch zwischen Kaufleuten anzutreffen,, sei 2, als Grundlage der Schutzbediirftigkeit an, die jedoch nicht im Einzelfall nachgewiesen werden muf, sondern generell unterstellt werden kann.

Im US-amerikanischen Consumer Credit Protection Act von I968 ist der Schutzbereich negativ bestimmt, indem Gesch~iftskredite, Kredite an die Regierung oder an Organisationen, Pfandkredite, 6ffentlich-rechtliche Kredite sowie ein Teil der Hypothekarkredite ausgeschlossen sind ( § I6o3). Dies wird damit begriindet, daft dem Verbraucher oft die Kenntnis fiber die tats~ichliche Situation im Konsumentenkredit Zeitschrift fiir Verbraucherpolitik/Journal of Consumer Policy 2, I978/3 fehle und ,,daft durch einen informierten Gebrauch des Kredits die Wirtschaft stabilisiert und der Wettbewerb... gest~irkt wiirde,, ($ i6oi).

Im Uniform Consumer Credit Code der USA wird als ,,consumer,, eine Person definiert, ,,die nicht eine Organisation ist,, und die ,,Giiter, Dienstleistungen... vornehmlich fiir pers6nliche, famili~ire, haushaltsmiifige oder landwirtschaftliche Zwecke erwirbt,, (Section 2.Io4; 3.1o4). Ferner sind Gesch~ifte mit einem Wert iiber 25 ooo Dollar ausgenommen. Der Katalog des Gesetzes umfaft Ziele wie: ,,Vereinfachung, Sicherstellung ausreichender Versorgung, F6rderung des Verst~indnisses der Verbraucher, Verbraucherschutz gegen zweifelhafte Praktiken, Vereinheitlichung des Rechts,,.

Der britische Consumer Credit Act yon I974 bestimmt den Konsumenten als natiirliche Person und kennzeichnet neben einigen Ausnahmen bei staatlichen und staatlich lizensierten Krediten ,,Verbrauchergesch~ifte~, dadurch, dafer Kredite bis zu 5ooo Pfund Sterling einbezieht. Der Zweck des Kredites zum pers6nlichen Verbrauch ist nicht als Bestimmungskriterium ins Gesetz aufgenommen worden, so daft auch Gesch~iftskredite erfaft werden (Goode, I975, S. 79).

In Art. I eines Vorschlags der EG-Kommission zum Verbraucherkredit vom M~irz I977 wird der ,,Verbraucher,~ als ,,eine natiirliche Person, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen T~itigkeit handelt~, bestimmt. Der EG-Vorschlag (Art. 2.2) und die angloamerikanischen Gesetze gehen ferner auch von einer Mindestkreditsumme fiir die Anwendbarkeit des Schutzgesetzes aus.

Das franz6sische ,,Gesetz der Orientierung von Handel und Handwerk,~ vom Dezember I973, die sogenannte ,,Loi Royer,~, ist als Schutzgesetz fiir Kleinhiindler und Kleingewerbetreibende konzipiert (Art. i). Gleichwohl wird der Verbraucherschutzgedanke als Rechtfertigung fiir die Eingriffe in die Gewerbefreiheit festgeschrieben: ,,Handel und Handwerk sind dazu berufen, die Bediirfnisse der Verbraucher zu befriedigen,,. Dariiberhinaus wird den ~,repr~isentativsten,, Verbraucherver-b~inden, die mit Ausnahme der Konsumgenossenschaften nicht gewerblich t~itig sein diirfen, ein Klagerecht einger~iumt, soweit ein ,,direkter oder indirekter Schaden fiir ein kollektives Verbraucherinteresse~ entstanden ist (Art. 46 Abs. i). Auferdem sind die Verbraucherverb~inde mit io% der Stimmen in den Ausschiissen beteiligt worden, die bei der Bediirfnispriifung fiir die Erlaubnis der Er6ffnung grofler Verkaufs-h~iuser entscheiden (Art. 30) (Calais-Auloy, i974).

Die Wettbewerbsgesetze der Bundesrepublik sprechen vom ,,letzten Verbrau-cher~ 3. Der Bundesgerichtshof 4 legt diesen Begriff fiir alle Gesetze einheitlich aus, indem er rein technisch jeden Abnehmer yon Waren hierdurch erfaft sieht, ,,der die eingekaufte Ware ohne den Willen erwirbt, sie welter umzusetzen,, s, gleichgiiltig, ob ein gewerblicher oder nicht gewerblicher Abnehmer eine Ware zum pers/Snlichen Bedarf oder aber zur gewerblichen Verwendung erwirbt 6. In 6ffentlich-rechtlichen Schutzgesetzen 7 ist dagegen Verbraucher allein derjenige, der Waren zum pers6nlichen Bedarf erwirbt (Reich, i976, S. I3 ff.). Das Gleiche gilt wiederum fiir § I3 Abs. i des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb. Dort wird davon ausgegangen, daf die Verbraucherverb~inde ,,die Interessen der Verbraucher durch Aufkl~irung und Beratung wahrnehmen~.

In der juristischen Verbraucherschutzdiskussion (z. B. Simitis, I976; Dichtl, i975) werden oft solche Verbraucherschutzgesetze iibersehen, die den Verbraucherbegriff selber nicht verwenden und stattdessen allein den Schutz bestimmter Konsumarten


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