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Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen i. S. des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte, etwa der Grenzwerte der 26. BImSchV für Mobilsendeanlagen, kommt Indizwirkung dahin zu, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern


Publisher
Springer
Year
2004
Tongue
German
Weight
114 KB
Volume
26
Category
Article
ISSN
0172-1631

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