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Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen i. S. des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte, etwa der Grenzwerte der 26. BImSchV für Mobilsendeanlagen, kommt Indizwirkung dahin zu, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern
- Publisher
- Springer
- Year
- 2004
- Tongue
- German
- Weight
- 114 KB
- Volume
- 26
- Category
- Article
- ISSN
- 0172-1631
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