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Das Mindestmaß der Konkretisierung der Planziele einer Veränderungssperre umfasst nicht die Festlegung der Mittel oder Aussagen zur Konfliktlösung. Das Entwicklungsgebot für Bebauungspläne aus Flächennutzungsplänen gilt nicht, wenn nur regionalplanerisch festgelegte Vorrangflächen nachvollzogen werden

✍ Scribed by VGH Mannheim


Publisher
Springer
Year
2006
Tongue
German
Weight
169 KB
Volume
28
Category
Article
ISSN
0172-1631

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