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Beruf und Stand


Publisher
John Wiley and Sons
Year
1934
Tongue
English
Weight
224 KB
Volume
47
Category
Article
ISSN
0044-8249

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โœฆ Synopsis


Zur

Gewerbesteuerpflicht des selbstandigen offentlichen Chemikers, der bekanntlich in den letzten Jahren infolge einer einseitigen und sachlich ungerechtfertigten Entscheidung des Preuiaischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1931 (Angew. Chem. 45, 229 [1932 1) in zunehmendem M&e der Freigrenze von RM. 6000,-verlustig ging, hat der V. d. Ch. in den letzten Tagen eine gutachtliche Aui3erung in einem Sonderfall abgegeben, die wegen ihrer grundsatzlichen Bedeutung nachstehend wiedergegeben wird. Der Verein deutscher Chemiker hat zu der Frage Stellung zu nehmen, inwiewei t die Tatigkeit des selbstindigen offentlichen Chemikers und insbesondere die des Dr. S. zu B. der reinen Wissenschaft im Sinne des 8 3 Nr. 2 des Gesetzes uber die Regelung mder Gewerbesteuer fur das Rechnungsjahr 1930, vom 17. April 1930 (PreuD. Gesetzs. S. 93) gewidmet ist. Als wissenschaftliche Tatigkeit ist gemai3 Abs. 2 des genannten Paragraphen u. a. eine forschende und schriftstellerische Tatigkeit anzusehen, neben die eine Gutachtertatigkeit im geringen Umfange treten kann. Nach stan'digem Verwaltungsbrauch findet jene Bestimmung u. a. Anwendung auf die Berufe der Arzte und Rechtsanwalte. Zu priifen ware, ob die Tatigkeit des offentlichen Chemikers in wissenschaftlicher Hinsicht geringer zu bewerten ist als diejenige der Arzte und Rechtsanwalte, und ob die Ausbildung der Chemiker derjenigen dieser Berufsgruppen nachsteht. Es kommt also auf eine Wiirdigung der Anwendung der Chemie durch den selbstandigen Gffentlichen Chemiker mittels wissenschaftlicher Arbeit an, die in Vergleich zu setzen ist rnit der Arbeit der anderen benannten Berufsgruppen.

Allenthalben spielen im menschlichen Leben chemische Vorgange eine Rolle, und in den verschiedensten Lagen kann die Notwendigkeit einer Beurteilung chemischer Fragen an den Menschen herantreten. Ohne Kenntnisse der Lehren der Chemie und der Mittel zu ihrer Nutzanwendung ist aber kein Wirken nach dieser Richtung hin moglich. Angesichts des Charakters eder Chemie als tiefgriindige weitverzweigte Wissenschaft mit vielen Grenzgebieten ist jene Kenntnis nicht allgemeines Wissensgut, sondern sie wohnt nur einem sehr beschrankten Personenkreis inne, der sie durch ein sehr intensives Studium an Universitaten oder Technischen Hochschulen erworben hat. Mithin bediirfen weite Kreise und sehr viele Personen der Mithilfe der Chemiker. In allen denjenigen Fallen, in denen in der freien Wirtschaft oder aber auch in der offentlichen Verwaltung zur Beurteilung chemisoher Fragen Chemiker nicht eigens angestellt sind, tritt der selbstandige offentliche Chemiker in Erscheinung. Dieser Beruf stellt daher eine Notwendigkeit dar, wie es bei den freien Berufen der Arzte und Rechtsanwalte der Fall ist, und deshalb liegt seine Erhaltung im offentlichen Interesse. Wie jene Berufe im Dienst der Volksgesundheitspflege oder der Rechtspflege stehen, so liegt auch seine Tatigkeit haufig auf gesundheitlichem Gebiete, oder er h l t als gerichtlicher Sachverstandiger das Recht finden, und nicht selten wird er vom


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