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Auch unter Berücksichtigung von Art. 20 a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig

✍ Scribed by BGH


Publisher
Springer
Year
2006
Tongue
German
Weight
88 KB
Volume
28
Category
Article
ISSN
0172-1631

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